Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.257 / SD (SF.2023.79) Art. 3 Entscheid vom 15. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer, […] Gegenstand Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg vom 13. No- vember 2023 betreffend Vollstreckung des Teilentscheides vom 25. April 2023 (OF.2021.108) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist derzeit ein Scheidungsverfah- ren vor dem Familiengericht Lenzburg hängig (OF.2021.108). 1.2. Mit Klageantwort vom 19. September 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge: " Es sei der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, innert einer kurzen Frist und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB schriftlich folgende Auskünfte zu erteilen und zugehörige Urkunden zu edieren: 1. Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit güterrechtlichen An- sprüchen: - Aktuelle Hypothekarverträge sämtlicher auf der Liegenschaft […], in Q._____ lastenden Hypotheken; - Bankauszüge (Detailausdruck, worauf bei sämtlichen Zahlungen und Gutschriften der Empfänger ersichtlich ist) des […] des Beklagten vom 1. Januar 2021 bis 13. September 2021; - Buchhaltung der C._____ AG (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detailaus- drücke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungskosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; - Buchhaltung der D._____ GmbH (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detail- ausdrücke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungs- kosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022 - Buchhaltung der E._____ GmbH (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detail- ausdrücke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungs- kosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; - Kaufvertrag der Liegenschaft […], in Q._____; - Steuererklärung 2019 der C._____ AG (samt ausgefüllter Hilfsblätter und dem Steueramt eingereichten Beilagen); - Steuererklärung 2020 der C._____ AG (samt ausgefüllter Hilfsblätter und dem Steueramt eingereichten Beilagen) - Steuererklärung 2019 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; - Steuererklärung 2020 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung des Kaufpreises der Liegen- schaft […], in Q._____ (Bankauszüge worauf ersichtlich ist, von wel- chem Konto die Beträge geleistet wurden); -3- - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung sämtlicher seit dem Kauf der Liegenschaft […], in Q._____ geleisteten Amortisationen (Bankaus- züge, worauf ersichtlich ist, von welchem Konto die Amortisationen ge- leistet wurden). 2. Im Säumnisfall seien die Auskünfte und Unterlagen gemäss den Anträge Ziff. 1 gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB direkt durch das Gericht bei den vorstehend genannten natürlichen und/oder juristischen Personen und An- stalten einzuverlangen." 1.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 beschränkte die Präsidentin des Fa- miliengerichts Lenzburg das Verfahren auf das Auskunfts- und Editionsbe- gehren gemäss Art. 170 ZGB sowie die prozessualen Anträge. 1.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Auskunfts- und Editionsbegehren sowie der prozessualen Anträge. 1.5. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte die Beklagte eine weitere Stel- lungnahme ein. 1.6. Mit Teilentscheid vom 25. April 2023 erkannte die Präsidentin des Famili- engerichts Lenzburg: " 1. Der Kläger wird verpflichtet, in Gutheissung des gestellten materiell-recht- lichen Auskunfts- und Editionsbegehren gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung folgende Auskünfte zu erteilen und Unter- lagen zu edieren: - Aktuelle Hypothekarverträge sämtlicher auf der Liegenschaft […], in Q._____, lastenden Hypotheken; - Bankauszüge (Detailausdruck, worauf bei sämtlichen Zahlungen und Gutschriften der Empfänger ersichtlich ist) des […] des Beschuldigten vom 1. Januar 2021 bis 13. September 2021; - Buchhaltung der C._____ AG (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detailaus- drucke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungskosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; - Buchhaltung D._____ GmbH (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detailaus- drucke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungskosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; - Buchhaltung der E._____ GmbH (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detail- ausdrucke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher -4- Buchhaltungskosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; - Kaufvertrag der Liegenschaft […], in Q._____; - Steuererklärung 2019 der C._____ AG (samt ausgefüllter Hilfsblätter und dem Steueramt eingereichten Beilagen); - Steuererklärung 2020 der C._____ AG (samt ausgefüllter Hilfsblätter und dem Steueramt eingereichten Beilagen); - Steuererklärung 2019 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; - Steuererklärung 2020 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung des Kaufpreises der Liegen- schaft […], in Q._____ (Bankauszüge worauf ersichtlich ist, von wel- chem Konto die Beträge geleistet wurden); - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung sämtlicher seit dem Kauf der Liegenschaft […], in Q._____ geleisteten Amortisationen (Bankaus- züge, worauf ersichtlich ist, von welchem Konto die Beträge geleistet wurden). 2. Ist der Kläger nicht im Besitz einer dieser Unterlagen, so hat er dem Ge- richt innert gleicher Frist schriftlich über deren Verbleib zu geben." Weiter verfügte die Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg: " Der Entscheid über die gestellten prozessualen Anträge wird aus prozess- ökonomischen Gründen bis zur Edition der oben genannten Unterlagen einstweilen aufgeschoben." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 reichte der Kläger diverse mit Teilentscheid vom 25. April 2023 angeforderte Unterlagen ein. Im Übrigen teilte er mit, dass F._____ Alleineigentümerin der Liegenschaft […] in Q._____ sowie Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der E._____ GmbH sei. Er könne über die diese betreffenden Urkunden wie auch die Steuererklärun- gen von F._____ nicht verfügen. Die Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg eröffnete in der Folge das Verfahren SF. 2023.79 (Vollstreckung des Teilentscheids vom 25. April 2023 im Verfahren OF.2021.108). 2.2. Mit Eingabe vom 25. August 2023 beantragte die Beklagte: " 1. Die Auskünfte und Unterlagen gemäss Dispositivziffer 1 des Teil-Ent- scheids vom 25. April 2023 gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB seien unter Androhung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung direkt durch das Ge- richt bei den nachstehend genannten natürlichen und/oder juristischen Personen und Anstalten einzuverlangen. -5- 2. Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit güterrechtlichen Ansprü- chen (gemäss Dispositivziffer 1 des Teil-Entscheids vom 25. April 2023): - Aktuelle Hypothekarverträge sämtlicher auf der Liegenschaft […], Q._____ lastenden Hypotheken einzuholen von F._____, […]; - Buchhaltung der E._____ GmbH (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detail- ausdrucke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungs- kosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; einzuholen von der E._____ GmbH, vertreten durch F._____, […], - Kaufvertrag der Liegenschaft […], Q._____, von F._____, […]; - Steuererklärung 2019 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; einzuholen von F._____, […]; - Steuererklärung 2020 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; einzuholen von F._____, […]; - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung des Kaufpreises der Liegen- schaft […], Q._____ (Bankauszüge worauf ersichtlich ist, von welchem Konto die Beträge geleistet wurden) von einzuholen von F._____, […]; - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung sämtlicher seit dem Kauf der Liegenschaft […], in Q._____ geleisteten Amortisationen (Bankaus- züge, worauf ersichtlich ist, von welchem Konto die Amortisationen ge- leistet wurden, einzuholen von F._____, […]. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Eingabe vom 11. September 2023 beantragte der Kläger: " 1. Die Stellungnahme bzw. das Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklag- ten vom 25. August 2023 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beklagten (zzgl. Mehrwert- steuer)." 2.4. Die Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg verfügte am 13. November 2023: " 1. Gestützt auf den rechtskräftigen Teil-Entscheid vom 25. April 2023 hat Frau F._____ folgende Urkunden innert 10 Tagen dem Gericht einzu- reichen: - Aktuelle Hypothekarverträge sämtlicher auf der Liegenschaft […], Q._____, lastenden Hypotheken; -6- - Kaufvertrag der Liegenschaft […], in Q._____; - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung des Kaufpreises der Liegen- schaft […], in Q._____ (Bankauszüge worauf ersichtlich ist, von wel- chem Konto die Beträge geleistet wurden); - Zahlungsnachweise betreffend Zahlung sämtlicher seit dem Kauf der Liegenschaft […], Q._____ geleisteten Amortisationen (Bankauszüge, worauf ersichtlich ist, von welchem Konto die Amortisationen geleistet wurden). - Buchhaltung der E._____ GmbH (Bilanz, Erfolgsrechnung und Detail- ausdrucke sämtlicher in der Buchhaltung befindlicher Buchhaltungs- kosten für das gesamte Geschäftsjahr) ab Gründung der Gesellschaft bis 30. September 2022; - Steuererklärung 2019 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; - Steuererklärung 2020 von F._____ inkl. Wertschriften-/Guthabenver- zeichnis; 2. Frau F._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie Urkunden, die sich in ihrem Besitz befinden, gestützt auf Art. 160 Abs. 1 ZPO herauszu- geben hat. Ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft (Art. 160 Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO]). 3. Die Herausgabe können gemäss Art. 165 ZPO verweigern: a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Le- bensgemeinschaft führt, b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat, c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei, e. die für eine Partei zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Bei- standschaft eingesetzte Person. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt. 4. Die Herausgabe kann gemäss Art. 166 ZPO verweigert werden a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfol- gung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde, b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorin- nen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte so- wie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungs- pflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, -7- dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheits- findung überwiegt, c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Aus- übung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetz- ten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist, d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsa- chen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat, e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsper- son mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Herausgabe verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung über- wiegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversiche- rungsrechts über die Datenbekanntgabe. 5. Wird die Herausgabe verweigert, so sind dem Gericht innert 10 Tagen die Gründe anzugeben. 6. Wird die Herausgabe unberechtigterweise verweigert, so kann das Gericht gemäss Art. 167 ZPO: a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen; b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen; c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen; d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung. Bitte beigefügte Hinweise beachten!" 3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Beklagten (zzgl. MwSt.) in allen Instanzen. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 Berufung. In der Begründung führt er aus, es handle sich bei der an- gefochtenen Verfügung nicht um eine auf den Entscheid vom 25. April 2023 gestützte Vollstreckungsmassnahme gegen F._____, der Lebenspartnerin des Klägers. Diese sei im Rubrum der angefochtenen Verfügung nicht als Partei aufgeführt und sie sei von der Verfügung nicht betroffen. Des Weite- ren sei nicht F._____, sondern der Kläger gemäss Entscheid der Vo- rinstanz vom 25. April 2023 Partei und Betroffener, welcher Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen habe. Die Beklagte habe kein Gesuch um Vollstreckung des Teilentscheids vom 25. April 2023 nach Art. 338 ZPO gestellt. Die angefochtene Verfügung sei eine materiell-rechtliche Gutheis- sung der von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 25. August 2023 gestell- ten materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB, wonach F._____ Auskünfte zu geben und Urkunden offenzu- legen habe. Als materiell-rechtlicher Entscheid gemäss Art. 236 ff. ZPO sei die angefochtene Verfügung vom 13. November 2023 mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO anfechtbar. 1.2. Der Teilentscheid vom 25. April 2023 erging in Anwendung von Art. 170 ZGB. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Aus- kunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirks- gerichts Lenzburg hiess das (materielle) Auskunftsbegehren der Beklagten gut und verpflichtete den Kläger, diverse Auskünfte zu erteilen bzw. Urkun- den zu edieren. Mit Verfügung vom 13. November 2023 verfügte die Vor- instanz die Edition diverser Urkunden durch F._____. Dies, nachdem der Kläger mit Eingabe vom 26. Juni 2023 im Wesentlichen geltend machte, er könne die entsprechenden Urkunden (betreffend eine Liegenschaft in Q._____ sowie die E._____ GmbH, und die Steuererklärungen von F._____) nicht herausgeben, da er darüber nicht verfügen könne. Es fragt sich, wie die Verfügung vom 13. November 2023 zu qualifizieren ist. 1.3. Die angefochtene Verfügung erging gemäss Rubrum in Sachen "Vollstre- ckung des Teil-Entscheids vom 25. April 2023 im Verfahren OF.2021.108" und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 "gestützt auf den rechtskräftigen Teil-Ent- scheid vom 25. April 2023". In den Dispositiv-Ziffern 2-6 klärte die Vo- rinstanz unter Berufung auf die beweisrechtlichen Bestimmungen der ZPO über die Mitwirkungspflicht (Art. 160 Abs. 1 ZPO), die Verweigerungsrechte -9- (Art. 165 f. ZPO) und die Säumnisfolgen (Art. 167 ZPO) auf und wies darauf hin, dass bei Weigerung der Herausgabe innert 10 Tagen die Gründe an- zugeben seien. Die Zustellung erfolgte an F._____, unter Mitteilung an die Parteien. Die Verfügung enthält weder eine Begründung noch eine Rechts- mittelbelehrung, stattdessen Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben. 1.4. Die Vorinstanz spricht in der angefochtenen Verfügung zwar von der "Voll- streckung" des Teilentscheids vom 25. April 2023. Um eine eigentliche Voll- streckung nach Art. 335 ff. ZPO handelt es sich aber offenkundig nicht, zu- mal die Anordnung nicht in der Form eines Entscheids erging, sie keine Begründung enthielt und darin auch keine Vollstreckungsmassnahmen an- geordnet wurden. Die Vorinstanz bediente sich vielmehr der Formen und Belehrungen des Beweisrechts. Insbesondere wählte sie ein – bei Editions- verfügungen übliches – zweistufiges Vorgehen, in dem der Dritte zunächst unter Belehrung gemäss Art. 161 ZPO aufgefordert wird, Urkunden einzu- reichen. Anschliessend erlässt das Gericht nach Eingang und Prüfung all- fälliger Einwände eine definitive Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehe- nen Säumnisfolgen (vgl. KG LU, LGVE 2019 I Nr. 2 E. 4.3; OG ZH, PP190054 E. 2.2). Ob das Vorgehen der Vorinstanz im Einzelnen korrekt war, kann offenblei- ben (vgl. nachstehend E. 2). Anzumerken ist, dass die Parteien eines Ver- fahrens nach Art. 170 Abs. 2 ZGB nach herrschender Lehre die Ehegatten selbst sind, nicht auch Dritte. Letztere trifft keine materiell-rechtliche Aus- kunftspflicht (vgl. Art. 170 Abs. 1 ZGB; BRÄM, Zürcher Kommentar, 1999, N. 20 f. zu Art. 170 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 22 zu Art. 170 ZGB; LEUBA, in: Pichonnaz/Foëx/Fountoulakis [Hrsg.], Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 170 ZGB; BARRELET, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Commenaire pratique, Droit matrimonial: Fond et procédure, 2016, N. 32 zu Art. 170 ZGB; GÖKSU, Wie- viel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Symposium zum Familienrecht, 2012, S. 109 ff., S. 115; a.M. MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 170 ZGB). Inso- fern kann ein Entscheid gegen den Dritten auch nicht i.S.v. Art. 335 ff. ZPO "vollstreckt" werden. Ein erneuter Entscheid in der Sache erscheint eben- falls obsolet, zumal über die Auskunftspflicht des Klägers mit Teilentscheid vom 25. April 2023 dem Grundsatz nach rechtskräftig entschieden wurde. Kommt der pflichtige Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann die Auskunft durch das Gericht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB subsidiär zwar auch gegenüber Dritten durchgesetzt werden (vgl. zur Subsidiarität der Inpflicht- nahme Dritter AppGer BS, ZB.2021.51 E. 4.1.5, m.H.). Darin ist jedoch - 10 - lediglich eine Art Zwangsmassnahme – eine besondere familienrechtliche Sanktion für eine ungerechtfertigte Weigerung eines Ehegatten, seinen Auskunftspflichten nachzukommen – zu sehen (BRÄM, a.a.O., N. 15 zu Art. 170 ZGB). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass wenn in einem Rechtsstreit zwischen den Ehegatten ein Dritter zur Auskunft verpflichtet werden soll, dies in einer prozessleitenden Verfügung, die sich an den Drit- ten richtet, festzuhalten sei (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 35 zu Art. 170 ZGB). 1.5. Selbst wenn in der angefochtenen Verfügung nicht eine Editionsverfügung, sondern eine Anordnung i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB zu sehen wäre, wäre die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten als solche prozessleiten- der Natur zu betrachten. Dies jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens ergeht. Für den Kläger unter- scheiden sich die Wirkungen einer gerichtlichen Inpflichtnahme eines Drit- ten nach Art. 170 Abs. 2 ZGB denn auch nicht von einer gewöhnlichen Be- weisverfügung, mit der ein Dritter zur Mitwirkung im Beweisverfahren ver- pflichtet wird. Es wird nicht in die materielle Rechtsstellung des auskunfts- pflichtigen Ehegatten eingegriffen, sondern ist gerade vorausgesetzt, dass über dessen Auskunftspflicht – wie vorliegend – i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB gerichtlich befunden wurde. Folglich ist die Rechtsschrift des Klägers als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 319 lit. b ZPO). 2. Prozessleitende Verfügungen, die – wie vorliegend – gemäss Gesetz nicht selbständig anfechtbar sind, können nur mit Beschwerde angefochten wer- den, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der gel- tend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 14 zu Art. 319 ZPO). Anordnungen betreffend die Be- weisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urteil des Bundesge- richts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2). Dies hat – zumindest sinngemäss – auch vorliegend Geltung (vgl. vorstehend E. 1.5). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht begründet, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der durch einen für ihn günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht wiedergutgemacht werden könnte. Im Übrigen hätte es dem Kläger offen gestanden, bereits gegen den Teilentscheid vom 25. April 2023 vorzugehen, statt gegen die nun an- geordnete Massnahme als Folge der durch ihn ausgebliebenen - 11 - Auskunftserteilung. Ob F._____ zur Edition der geforderten Urkunden ver- pflichtet werden durfte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 fest- zusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD) und wird mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf die Zustellung zur Beschwerdeantwort wurde vorliegend verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten folglich kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 15. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin