Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023: - Fr. 0.00 Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. September 2023 (60 %): - ca. Fr. 2'800.00 netto Einkommen des Gesuchsgegners: - Fr. 6'500.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfälliger Bonus) 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'230.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zu ersetzen. 4. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.