Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2).