Damit ist der Beklagte imstande, innerhalb eines Jahres für die im Berufungsverfahren anfallenden Prozesskosten beider Parteien aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5), da dem Beklagten keine Gerichtskosten anfallen. - 16 -