Darüber hinaus ist fraglich, ob die vom Beklagten behaupteten Schuldentilgungsraten zu berücksichtigen sind, zumal der Beklagte nicht geltend macht, dass diese im Zusammenhang mit seinem Grundbedarf oder der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit stehen würden. Darauf muss indessen nicht näher eingegangen werden, da selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldentilgungsraten noch von einem Überschuss von mindestens Fr. 878.90 (Fr. 6'636.00 – Fr. 5'757.10) pro Monat bzw. über Fr. 10'000.00 pro Jahr auszugehen ist. Damit ist der Beklagte imstande, innerhalb eines Jahres für die im Berufungsverfahren anfallenden Prozesskosten beider Parteien aufzukommen.