Auch die vom Beklagten geltend gemachten Leasinggebühren sind nicht zu berücksichtigen. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Laufzeit des angeblichen Leasings gemacht und zudem weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Berufungsverfahren Belege zur Höhe der behaupteten vertraglich vereinbarten Leasingraten oder zur Laufzeit des Leasingvertrags eingereicht, womit nicht klar ist, ob die Leasingraten zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens geschuldet sind.