b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (geltender Satz bis 31. Dezember 2023) andererseits auf gerundet Fr. 2'230.00 (= Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. 6. 6.1. Der Beklagte beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Klägerin verlangt vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 5'000.00), eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.