4. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, können gestützt Art. 176 ZGB frühestens ab dem Trennungszeitpunkt der Parteien Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden (Berufung Ziff. II/2; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Da vorliegend vom Trennungszeitpunkt per 1. Januar 2023 auszugehen ist (vgl. E. 3.3.3 hiervor), ist der persönliche Unterhalt auch erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Höhe des Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 1'550.00 sowie das Enddatum der Unterhaltsverpflichtung per 31. August 2023 werden vom Beklagten in dessen Berufung ausdrücklich anerkannt (Berufung Antrag Ziff.