Die vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Fotos, die u.a. die Parteien im Jahr 2022 bei einem Restaurantbesuch und gemeinsamen Ausflügen in der Schweiz sowie auch in S._____ und T._____ zeigen (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. April 2023), legen ebenfalls nahe, dass die Parteien im Jahr 2022 noch zusammengelebt und ein gemeinsames Leben geführt haben. Daran ändert auch ein unbestrittenermassen regelmässiges, aber nicht ausschliessliches Übernachten der Klägerin ab September 2021 ausserhalb der ehemaligen ehelichen Wohnung der Parteien nichts.