Diese äusserliche Wahrnehmbarkeit vermag die Klägerin aber gerade nicht glaubhaft darzutun. Die Klägerin führte anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2023 selbst aus, die Trennung sei schleichend gewesen (act. 53), macht aber keinerlei Angaben dazu, wie sich die Trennung konkret geäussert haben soll. Weiter führte sie aus, sie sei [auch nach der von ihr behaupteten Trennung] teilweise noch in der ehelichen Wohnung gewesen, als der Beklagte am Arbeiten gewesen sei. Sie sei manchmal dort eingeschlafen oder sie habe nicht mehr nach Hause gekonnt, weil es so spät gewesen sei oder sie keinen Schlüssel dabei gehabt habe.