Auch wenn die Klägerin nur wegen Drucks des Beklagten oder anderweitigen Gründen auf dessen Wunsch um Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushaltes eingegangen sein sollte, demgegenüber innerlich bereits resigniert und eine gemeinsame Zukunft aufgegeben haben will, liegt damit gerade noch keine glaubhaft nachgewiesene Trennung vor. So ist für eine Trennung nicht nur das subjektive Element des Trennungswillens ausschlaggebend, sondern auch dessen objektive, äusserliche Wahrnehmbarkeit (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese äusserliche Wahrnehmbarkeit vermag die Klägerin aber gerade nicht glaubhaft darzutun.