3.3.2. Die Klägerin reicht zur Untermauerung ihres Standpunktes, wonach die Trennung der Parteien bereits im September 2021 vollzogen worden sei, mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 erstmals eine Hauptwohnsitzbescheinigung vom 4. Dezember 2023 (Berufungsantwortbeilage - 11 -