3.3. 3.3.1. Ehegattenunterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB können frühestens ab dem Zeitpunkt der Trennung zugesprochen werden. Die Klägerin verlangt die Zusprechung solcher Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien. Zwischen den Parteien ist indessen strittig, wann diese Trennung erfolgte (vgl. E. 3.1.2 f. hiervor). Das Datum der Trennung der Parteien zeitigt somit für die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen Wirkung, konkret für den Beginn der Ehegattenunterhaltsverpflichtung. Entsprechend haben die Parteien ein Interesse an einer richterlichen Feststellung ihres Trennungszeitpunkt bzw. dieser ist gerichtlich festzulegen.