Für den ordentlichen Richter im Rahmen einer allfälligen Scheidung nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB wäre eine Festlegung durch den Eheschutzrichter nicht massgebend, da der ordentliche Richter an den Entscheid im summarischen Verfahren, in dem die Berechtigung des Begehrens nur glaubhaft zu machen ist, nicht gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.3; ZR 102/2003 Nr. 13 S. 64; a.M. FANKHAUSER, in: SCHWENZER, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 114 ZGB). Das Vorhandensein einer behaupteten Trennung hat diejenige Partei zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB).