Das Eheschutzgericht kann die Berechtigung zum Getrenntleben rückwirkend auf den Zeitpunkt der effektiven Auflösung des gemeinsamen Haushaltes feststellen. Hat der Zeitpunkt, ab welchem die Parteien getrennt leben, keinen Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren, haben die Parteien im Rahmen dieses Verfahrens indessen kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festlegung dieses Zeitpunkts. Für den ordentlichen Richter im Rahmen einer allfälligen Scheidung nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit gemäss Art.