Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Getrenntleben im Hinblick auf eine spätere Scheidung angestrebt wird. Hingegen ist vorausgesetzt, dass der Wille, nicht in häuslicher Gemeinschaft zu leben, schlüssig und erkennbar ist (ALTHAUS/HUBER, BSK ZGB, N. 7 zu Art. 114 ZGB m.H.; vgl. auch Urteils des Bundesgerichts - 10 - 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Zumindest ein Teil der Lehre und ein Teil der kantonalen Rechtsprechung erachtet es neben dieser objektiven äusserlichen Wahrnehmbarkeit auch als notwendig, dass der Trennungswille vom anderen Ehegatte tatsächlich erkannt wurde (vgl. dazu ALT- HAUS/HUBER, BSK ZGB, N. 7 zu Art. 114 ZGB m.H.).