ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Das Faktum der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Eheschutz ist mit der Aufnahme des Getrenntlebens im Scheidungsrecht gemäss Art. 114 ZGB gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Dem Getrenntleben als Ausdruck einer gestörten Beziehung liegt stets ein subjektives Element (Wille zum Getrenntleben) und im Regelfall auch ein objektives Element (äusserliche Wahrnehmbarkeit) zugrunde. Es braucht somit einen klar bekundeten Trennungswillen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Getrenntleben im Hinblick auf eine spätere Scheidung angestrebt wird.