175 ZGB allgemein die Gründe, welche jeden Ehegatten berechtigen, ohne Zustimmung des anderen oder sogar gegen dessen Willen getrennt zu leben. Getrenntleben bedeutet dabei, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistigseelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind, wobei dies keine örtliche Veränderung voraussetzt (MAIER/SCHWANDER, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar [BSK ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 175 ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1).