3.2. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Damit umschreibt Art. 175 ZGB allgemein die Gründe, welche jeden Ehegatten berechtigen, ohne Zustimmung des anderen oder sogar gegen dessen Willen getrennt zu leben.