Die Wegzugsmeldung der Gemeinde Q._____, die Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ und die Bestätigung der Mutter der Klägerin stützten ihre Argumentation, dass sie seit September 2021 ihren Wohnsitz in R._____ habe. Die formellen Meldungen habe die Klägerin gemacht, sobald sie sich dazu in der Lage gesehen habe. Die Adressänderung bei der Krankenkasse sei vergessen gegangen. Dass der Beklagte den Trennungszeitpunkt auf eine bei der Krankenkasse hinterlegte Adresse stützen wolle, wirke hilflos und irrelevant. Er liefere gleich selbst die Erklärung. Die Klägerin habe gehofft, die Trennung einvernehmlich und ohne Einbezug der Gerichte regeln zu können.