nie kommuniziert. Eine Wohnsitzbescheinigung würde an seiner Überzeugung nichts ändern. Die Voraussetzungen von Art. 175 ZGB seien aber insbesondere zu bejahen, wenn ein Ehegatte erste Schritte zum Getrenntleben unternehme und fest entschlossen sei, spätestens nach zweijährigem Getrenntleben die Scheidungsklage einzureichen. Dieser Punkt sei für die Klägerin am 1. September 2021 definitiv erreicht gewesen. Daran änderten auch die späteren vom Beklagten erzwungenen Kontakte nichts. Die Vorinstanz habe sich auf die Ergebnisse der Parteibefragung, konkret auf die glaubhaften und überzeugenden Berichte der Klägerin gestützt. Die Wegzugsmeldung der Gemeinde Q.