Sie habe mit den erzwungenen gemeinsamen Aktivitäten beweisen wollen, dass die Beziehung gescheitert sei. Innerlich habe die Trennung für die Klägerin im September 2021 aber definitiv festgestanden. Mit dem Auszug zu ihrer Mutter habe sie diesen Entschluss auch in einer für den Beklagten unmissverständlichen Weise manifestiert. Der Beklagte setze sein widersprüchliches Verhalten bis heute fort. Er leugne die Trennung und verlange als Beweis eine Wohnsitzbescheinigung, obwohl er trotz räumlicher Trennung im September 2021 weiterhin behaupte, die Klägerin habe ihm gegenüber die Trennung -9-