Vorliegend habe sich die Trennung zwar schleichend vollzogen, sei für die Klägerin aber im September 2021 definitiv gewesen. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu überzeugten und berücksichtigten insbesondere auch die schwierige Beziehungsdynamik und die soziokulturellen Umstände der Parteien. Die Klägerin habe resigniert und dem Beklagten immer mal wieder seinen Willen gelassen, damit er gegen aussen den Schein einer intakten Ehe habe aufrechterhalten können und er sie danach wieder eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen habe. Sie habe mit den erzwungenen gemeinsamen Aktivitäten beweisen wollen, dass die Beziehung gescheitert sei.