3.1.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Ziff. 6 ff.), die Glaubhaftmachung des Trennungszeitpunktes genüge. Es müsse entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der volle Beweis erbracht werden. Die Wohnsitzbescheinigung sei nur ein Indiz für den Trennungszeitpunkt. Massgebens sei, ob der Ehegatte erste Schritte zum Getrenntleben unternehme und fest entschlossen sei, spätestens nach zweijährigem Getrenntleben die Scheidungsklage einzureichen. Vorliegend habe sich die Trennung zwar schleichend vollzogen, sei für die Klägerin aber im September 2021 definitiv gewesen.