Die Klägerin habe sich während dieser gesamten Zeit zu einem überwiegenden Teil beim Beklagten aufgehalten und auch meistens dort geschlafen. Der Beklagte sei bis Ende 2022 für die Klägerin aufgekommen. Selbst die Klägerin schreibe in ihrem Gesuch, dass der Beklagte noch bis Ende November 2022 für die Krankenkassenprämien der Klägerin aufgekommen sei. Der Beklagte habe zudem einen Fotobogen der angeblichen Trennungszeit eingereicht, der eindeutig zeige, dass die Parteien eine normale Beziehung mit gemeinsamen Ausflügen geführt hätten. Die Klägerin behaupte, sich bereits per September 2021 vom Beklagten getrennt zu haben. Kommuniziert habe sie diese Trennung jedoch nie.