Hinschieds ihres Vaters teilweise auch bei der Mutter übernachtet habe, jedoch habe sie dem Beklagten nie zu verstehen gegeben, dass dies als Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu verstehen sei. Sowohl der gemeinsame Hausrat als auch die meisten persönlichen Gegenstände und Kleider der Klägerin seien bis Anfang 2023 in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Die Klägerin habe dem Beklagten stets kommuniziert, dass sie regelmässig zu ihrer Familie gehen müsse, weil die Situation für ihre Mutter schwierig sei. Die Klägerin habe sich während dieser gesamten Zeit zu einem überwiegenden Teil beim Beklagten aufgehalten und auch meistens dort geschlafen.