Wenn sie tatsächlich schon im September 2021 den gemeinsamen Haushalt aufgegeben hätte, hätte sie dies auch der Krankenkasse gemeldet. Die Vorinstanz stütze den von ihr festgelegten Trennungszeitpunkt ausschliesslich auf die Aussagen der Klägerin, die keinerlei Beweis für den Trennungszeitpunkt vorgebracht habe. Vielmehr hätten die Aussagen gezeigt, dass die Klägerin dem Beklagten nie zu verstehen gegeben habe, dass sie sich von ihm trenne. Einzig der abrupte Kontaktabbruch am 10. Januar 2023 habe davon gezeugt, dass sich die Klägerin trennen wolle. Es sei richtig, dass die Klägerin zwar seit September 2021 aufgrund des -8-