Der Beweis sei im summarischen Verfahren durch Urkunden und durch denjenigen zu erbringen, der aus der behaupteten Tatsache Rechte ableite. Die Klägerin leite Unterhaltsansprüche aus dem angeblichen Trennungszeitpunkt per 1. September 2021 ab und erhoffe sich, bereits früher die Scheidung einleiten zu können. Schliesslich dürfe der frühere Trennungszeitpunkt auch gewählt worden sein, weil sich die Klägerin erhoffe, damit die gemeinsam angehäuften Schulden nicht mittragen zu müssen. Die Klägerin hätte durch Urkunden den Trennungszeitpunkt per 1. September 2021 zu beweisen gehabt. Ein möglicher Beweis hätte in einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde liegen können.