3.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 1), die Aufnahme des Getrenntlebens sei ein faktischer Vorgang. Die Hausgemeinschaft werde aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden körperlichen, geistigseelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden seien. Die Klägerin bringe vor, der Auszug sei schleichend, doch im September 2021 definitiv gewesen. Der Beweis sei im summarischen Verfahren durch Urkunden und durch denjenigen zu erbringen, der aus der behaupteten Tatsache Rechte ableite.