2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Trennungszeitpunkt der Parteien (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Höhe des persönlichen Unterhalts der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 2, 4 – 9). 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zum Trennungszeitpunkt aus (angefochtener Entscheid E. 3.3), durch den definitiv beschlossenen Auszug am 1. September 2021, der darauf beruhe, dass die Klägerin zum Schutz ihrer psychischen Gesundheit den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, sei das -7-