1.3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden. Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sind – wie vorliegend – keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur im Rahmen von Art.