1.2. Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange strittig, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien aber weder von ihrer Be- hauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es -6-