3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Weiter stellte sie ein Begehren über die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 5'000.00, eventualiter der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: