Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 6. November 2023 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Eventualantrag der Beklagten auf Widerruf des Konkurses im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist, da der Widerruf einen rechtskräftig eröffneten Konkurs voraussetzt, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch nicht vorlag.