unentschuldigt ferngeblieben ist. Nachdem vorliegend im Dunkeln bleibt, welche Einkünfte die Beklagte erzielt, welche monatlichen Fixkosten sie aufweist, wie sich ihre Auftragslage darstellt und in den Akten auch jegliche aktuelle Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 6. November 2023 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.