eine Parteibefragung) beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten entschieden wird, zumal es der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich freisteht, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 327 ZPO). Einen allfälligen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte die Beklagte – selbst wenn sie eine solche beantragt hätte – ohnehin verwirkt, indem sie der vorinstanzlichen Verhandlung