Es handelt sich hierbei um eine durch die Beklagte erstellte Inventarliste und somit um eine blosse Behauptung, welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. So werden […] denn auch im Pfändungsvollzugs-Protokoll vom 11. April 2023 (Beilage zum Konkursbegehren) nicht erwähnt, sondern es wird darin lediglich festgehalten, dass die Beklagte über "die üblichen […]" verfüge, womit zweifellos nicht […] gemäss der Inventarliste vom 14. November 2023 gemeint sind. Das Eigentum über […] mit einem Wert von über Fr. 100'000.00 ist vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht.