Die eingereichten Kontoauszüge stammen aus dem Jahr 2020 und 2021 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) und sind folglich nicht aktuell. Der letzte Anhaltspunkt betreffend die Liquidität der Beklagten stammt von Ende 2022 (Kontosaldo von Fr. 14'741.52 [Beschwerdebeilage 6]) und liegt somit ein Jahr zurück, womit diese Information vorliegend nicht aussagekräftig ist. Gemäss Inventarliste vom 14. November 2023 (Beschwerdebeilage 7) ist die Beklagte Eigentümerin von […], welche zusammen einen Wert von über Fr. 100'000.00 aufweisen sollen. Es handelt sich hierbei um eine durch die Beklagte erstellte Inventarliste und somit um eine blosse Behauptung, welche durch keine weiteren Belege untermauert wird.