Nachdem die Beklagte bei der Obergerichtskasse am 17. November 2023 einen Betrag von Fr. 9'000.00 hinterlegt hat, ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG -5- (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) trotzdem erfüllt.