Da in der E-Mail vom 16. November 2023 aber lediglich bestätigt wird, dass auf dem "Abrechnungskonto" der Beklagten zurzeit keine Forderungen mehr offen sind, ist nicht belegt, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 200.00 (Entscheidgebühr) bezahlt hat. Denn der durch die Klägerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht im Abrechnungskonto betreffend die Beklagte (Beschwerdebeilage 5) aufgeführt. Nachdem die Beklagte bei der Obergerichtskasse am 17. November 2023 einen Betrag von Fr. 9'000.00 hinterlegt hat, ist die erste Voraussetzung von Art.