Gemäss dem Kontoauszug der Klägerin (Beschwerdebeilage 5) bestehen keine offenen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin mehr, was von dieser zudem mit E-Mail vom 16. November 2023 bestätigt wird (Beschwerdebeilage 9). Da in der E-Mail vom 16. November 2023 aber lediglich bestätigt wird, dass auf dem "Abrechnungskonto" der Beklagten zurzeit keine Forderungen mehr offen sind, ist nicht belegt, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 200.00 (Entscheidgebühr) bezahlt hat.