2. Nachdem die Beklagte regelmässig durch die Klägerin für erhebliche Beträge gemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug der Klägerin [Beschwerdebeilage 5]) und alleine durch die Klägerin achtmal betrieben wurde (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2023 [Beilage zum Konkursbegehren]), wovon in zwei Fällen mangels Zahlung eine Pfändung vorgenommen wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im vorliegenden Fall entgegen der Beklagten vor (vgl. Beschwerde, S. 8).