2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG). Die Eingabe der Beklagten vom 18. Dezember 2023 erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und enthält zudem unzulässige Noven, -4- so dass die Eingabe vom 18. Dezember 2023 mitsamt den Beilagen vorliegend unbeachtlich ist.