In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte zudem die aufschiebende Wirkung. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. November 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 18. Dezember 2023 reichte die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: