6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. November 2023 und somit der Konkurs über die Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Eventualiter: Es sei der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu widerrufen. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."