Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.253 (SG.2023.99) Art. 2 Entscheid vom 3. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin B._____, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 19. September 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Die Beklagte liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 6. November 2023 wie folgt: " 1. Über die A._____ GmbH, [Adresse], wird mit Wirkung ab tt.mm.2023, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle U._____, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. November 2023 und somit der Konkurs über die Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Eventualiter: Es sei der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu widerrufen. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte zudem die aufschiebende Wirkung. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. November 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 18. Dezember 2023 reichte die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG). Die Eingabe der Beklagten vom 18. Dezember 2023 erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und enthält zudem unzulässige Noven, -4- so dass die Eingabe vom 18. Dezember 2023 mitsamt den Beilagen vorliegend unbeachtlich ist. 2. Nachdem die Beklagte regelmässig durch die Klägerin für erhebliche Beträge gemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug der Klägerin [Beschwerdebeilage 5]) und alleine durch die Klägerin achtmal betrieben wurde (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2023 [Beilage zum Konkursbegehren]), wovon in zwei Fällen mangels Zahlung eine Pfändung vorgenommen wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im vorliegenden Fall entgegen der Beklagten vor (vgl. Beschwerde, S. 8). 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 3.2. Die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) beträgt gemäss vorinstanzlicher Vorladung vom 27. September 2023 Fr. 6'030.65. Die Beklagte weist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich eine Zahlung in der Höhe von Fr. 3'295.30 an die Klägerin nach (Beschwerdebeilage 8). Gemäss dem Kontoauszug der Klägerin (Beschwerdebeilage 5) bestehen keine offenen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin mehr, was von dieser zudem mit E-Mail vom 16. November 2023 bestätigt wird (Beschwerdebeilage 9). Da in der E-Mail vom 16. November 2023 aber lediglich bestätigt wird, dass auf dem "Abrechnungskonto" der Beklagten zurzeit keine Forderungen mehr offen sind, ist nicht belegt, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 200.00 (Entscheidgebühr) bezahlt hat. Denn der durch die Klägerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht im Abrechnungskonto betreffend die Beklagte (Beschwerdebeilage 5) aufgeführt. Nachdem die Beklagte bei der Obergerichtskasse am 17. November 2023 einen Betrag von Fr. 9'000.00 hinterlegt hat, ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG -5- (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) trotzdem erfüllt. 3.3. 3.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen -6- der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). 3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, dass sie per 31. Dezember 2022 eine Liquidität in der Höhe von Fr. 14'700.00 aufgewiesen habe. Sie verfüge über Fahrzeuge im Wert von mindestens Fr. 100'000.00. Im Weiteren bestehe eine langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der C._____ AG. Durch die kontinuierliche Auftragserteilung von Fahrzeugreparaturen der C._____ AG an die Beklagte sei die Liquidität der Beklagten sichergestellt. Sämtliche Forderungen gegenüber der Klägerin seien mit der letzten Zahlung in der Höhe von Fr. 3'295.30 am 13. November 2023 bezahlt worden. Die Beklagte bezahle auch die offenen Steuerschulden. Aufgrund der Konkurseröffnung sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die Steuerschulden direkt beim Betreibungsamt V._____ zu bezahlen. 3.3.2.2. Die Beklagte betreibt gemäss Handelsregisterauszug […] (Beschwerdebeilage 2). Die Schuldnerinformation vom 16. November 2023 (Beschwerdebeilage 11) umfasst 25 Einträge. Davon sind 16 Einträge durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder den Gläubiger vollständig erledigt. Die Ausstände gegenüber der Klägerin sind gemäss Kontoauszug der Klägerin (Beschwerdebeilage 5) und deren Bestätigung per E-Mail vom 16. November 2023 (Beschwerdebeilage 9) unterdessen allesamt beglichen. Weiter ist der Schuldnerinformation vom 16. November 2023 zu entnehmen, dass Ausstände in der Höhe von Fr. 8'889.75 (Betreibung Nr. aaa, Betreibung Nr. bbb, Betreibung Nr. ccc) gegenüber dem Steueramt des Kantons Aargau bestehen. Die hierfür durch die Beklagte hinterlegte Summe von Fr. 8'800.00 (Hinterlegung von Fr. 9'000.00 abzgl. -7- den der Klägerin geschuldeten Gerichtskosten von Fr. 200.00 für das vorinstanzliche Verfahren [vgl. E. 3.2. hiervor]) reicht zur Tilgung dieser ausstehenden Steuerschulden nicht aus. Im Weiteren wurde die Beklagte durch D._____ für eine Forderung von Fr. 7'450.60 betrieben (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2023 [Beilage zum Konkursbegehren]), wobei es sich gemäss der Beklagten um eine ungerechtfertigte Betreibung handeln soll, was – selbst wenn dies zutreffen sollte – nichts am Ergebnis ändern würde und somit offengelassen werden kann. Die Beklagte hat es im vorliegenden Verfahren unterlassen, ihre Geschäftsbücher ([Zwischen-]Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoauszüge etc.) einzureichen, womit über den Geschäftsgang der Beklagten und ihre wirtschaftliche Situation nichts bekannt ist. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre (bis November 2023) auch nur ansatzweise beurteilt werden. Entsprechend ist auch nicht bekannt, welche laufenden Kosten (Miete, Lohnkosten etc.) die Beklagte aufweist und ob sie zukünftig über ausreichend flüssige Mittel verfügen wird, um für die laufenden Kosten aufzukommen, zumal sie gemäss Pfändungsvollzugs-Protokoll vom 11. April 2023 (Beilage zum Konkursbegehren) offenbar […] Mitarbeiter beschäftigt und bereits dadurch beträchtliche Fixkosten entstehen. Zur Liquidität der Beklagten liegen ebenfalls keine Informationen vor. Die eingereichten Kontoauszüge stammen aus dem Jahr 2020 und 2021 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) und sind folglich nicht aktuell. Der letzte Anhaltspunkt betreffend die Liquidität der Beklagten stammt von Ende 2022 (Kontosaldo von Fr. 14'741.52 [Beschwerdebeilage 6]) und liegt somit ein Jahr zurück, womit diese Information vorliegend nicht aussagekräftig ist. Gemäss Inventarliste vom 14. November 2023 (Beschwerdebeilage 7) ist die Beklagte Eigentümerin von […], welche zusammen einen Wert von über Fr. 100'000.00 aufweisen sollen. Es handelt sich hierbei um eine durch die Beklagte erstellte Inventarliste und somit um eine blosse Behauptung, welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. So werden […] denn auch im Pfändungsvollzugs-Protokoll vom 11. April 2023 (Beilage zum Konkursbegehren) nicht erwähnt, sondern es wird darin lediglich festgehalten, dass die Beklagte über "die üblichen […]" verfüge, womit zweifellos nicht […] gemäss der Inventarliste vom 14. November 2023 gemeint sind. Das Eigentum über […] mit einem Wert von über Fr. 100'000.00 ist vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich kann auch die Auftragslage der Beklagten und somit die Frage, ob sie zur Deckung sämtlicher laufender Kosten und Abbezahlung der Schulden zukünftig regelmässige Einnahmen erzielen wird, nicht beurteilt werden. Diesbezüglich führte die Beklagte lediglich aus, dass durch die kontinuierliche Auftragserteilung seitens der C._____ AG die Liquidität sichergestellt sei, reicht aber auch für diese Behauptung keinerlei Belege ein. Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerde E._____ als Zeugen (sowie -8- eine Parteibefragung) beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten entschieden wird, zumal es der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich freisteht, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 327 ZPO). Einen allfälligen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte die Beklagte – selbst wenn sie eine solche beantragt hätte – ohnehin verwirkt, indem sie der vorinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Nachdem vorliegend im Dunkeln bleibt, welche Einkünfte die Beklagte erzielt, welche monatlichen Fixkosten sie aufweist, wie sich ihre Auftragslage darstellt und in den Akten auch jegliche aktuelle Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 6. November 2023 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Eventualantrag der Beklagten auf Widerruf des Konkurses im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist, da der Widerruf einen rechtskräftig eröffneten Konkurs voraussetzt, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch nicht vorlag. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse -9- bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 9'000.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle U._____, zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 6. November 2023 aufgehoben und es wird erkannt: " 1. Über die A._____ GmbH, [Adresse], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, 09:00 Uhr der Konkurs eröffnet." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 9'000.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle U._____, zu überweisen. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser