1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt. - 14 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'230.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […]