4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (§§ 8 i.V.m. 11 Abs. 1 VKD). Die dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung wird gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'230.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt (Grundentschädigung Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwST [der Aufwand ist ganz überwiegend im Jahr 2023 entstanden]). Das Obergericht erkennt: