15A, 22/2; Beilage 2 zur Gesuchsantwort); zu diesem (einen angemessenen Notgroschen bei weitem übersteigenden) Vermögen hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz geäussert (vgl. act. 5). Ihr Prozesskostenvorschussbegehren sowie ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren sind daher abzuweisen.