3.3. Wie die vorstehende Erwägung 2 zeigt, war das von der Klägerin gegen den Beklagten angestrengte Berufungsverfahren offensichtlich zum vornherein aussichtslos. Dazu kommt, dass die Klägerin ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit ohnehin nicht glaubhaft machen konnte. Aus der Steuererklärung 2022 und der definitiven Steuerveranlagung 2022 (vgl. Berufungsbeilage 19) der Parteien ergibt sich, dass die Parteien über Wertschriften im Gesamtbetrag von über Fr. 90'000.00 verfügen (die eheliche Liegenschaft befindet sich im Alleineigentum des Beklagten, vgl. act. 15A, 22/2; Beilage 2 zur Gesuchsantwort);